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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Hotelaufnahmeverträge und Veranstaltungen

Schlosshotel Monrepos - Finkbeiner Hotel Beteiligungs GmbH & Co. KG



1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen vom Schlosshotel Monrepos, insbesondere für Hotelaufnahmeverträge sowie für Veranstaltungen wie Konferenzen und Bankette sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen, insbesondere auch Catering- und Event-Serviceleistungen.

1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch das Schlosshotel Monrepos.


2. Angebot, Vertragsschluss, Textform

2.1 Präsentationen des Schlosshotel Monrepos, insbesondere im Internet oder in Werbebroschüren, stellen kein bindendes Angebot dar.

2.2 Ein Hotelaufnahmevertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.

2.3 Veranstaltungsverträge kommen dadurch zustande, dass ein vom Schlosshotel Monrepos abgegebenes Angebot durch den Auftraggeber schriftlich angenommen wird.


3. Gesamtschuldnerische Haftung

Schließt ein Dritter für einen Gast oder einen Auftraggeber einen Vertrag ab oder bedient sich der Auftraggeber einer Veranstaltung bei deren Organisation oder Durchführung eines Dritten, so haften der Gast und der Dritte bzw. der Auftraggeber und der Dritte als Gesamtschuldner.


4. Preise

4.1 Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

4.2 Rechnungen vom Schlosshotel Monrepos sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

4.3 Das Schlosshotel Monrepos ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Schlosshotel Monrepos ist ferner berechtigt, während der Vertragslaufzeit aufgelaufene Forderungen durch Erteilung von Zwischenrechnungen jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.

Bis zur Zahlung des Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder der fälligen Zwischenrechnung steht dem Schlosshotel Monrepos ein Leistungsverweigerungsrecht zu.


5. Besondere Bestimmungen bei Hotelaufnahmeverträgen

5.1 Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecke bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Schlosshotel Monrepos.

5.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Sie müssen am Abreisetag spätestens um 11:00 Uhr geräumt sein.

5.3 Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, hat der Gast keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten.

5.4 Das Rauchen ist in allen geschlossenen Bereichen des Hotels strengstens untersagt. Im Falle eines Verstoßes berechnet das Hotel eine Gebühr von 250,00 Euro. Dasselbe gilt für das Manipulieren von Rauchwarnmeldern oder das unbefugte Öffnen von Notfalltüren. Das Hotel behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn z.B. dem Hotel ein Feuerwehreinsatz in Rechnung gestellt wird oder ein durch unerlaubtes Rauchen entstandener Brand Schaden am Hoteleigentum verursacht hat.


6. Allgemeine Stornierungsbedingungen und Gebühren

6.1 Von Verträgen, die der Kunde mit dem Schlosshotel Monrepos geschlossen hat, kann dieser nur zurücktreten, wenn dies zwischen dem Kunden und dem Schlosshotel Monrepos ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Schlosshotel Monrepos dem Rücktritt ausdrücklich zustimmt.

6.2 Ein Rücktritt muss in allen Fällen in Textform erfolgen.

6.3 Sofern zwischen dem Schlosshotel Monrepos und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform vereinbart wurde, kann der Kunde bis zum vereinbarten Termin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche vom Schlosshotel Monrepos auszulösen.

Ist ein Recht zum kostenfreien Rücktritt nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Kunden und stimmt das Schlosshotel Monrepos einer Vertragsaufhebung nicht zu, kann das Schlosshotel Monrepos bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung verlangen, wobei Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen sind. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Schlosshotel Monrepos die vertraglich vereinbarte Vergütung zu 90% in Rechnung stellen

Dem Kunden steht in allen Fällen der Nachweis frei, dass die vorgenannten Ansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden sind.

6.4 Bei Stornierungen von Zimmer- oder Gruppenreservierungen oder Zimmerfest- bzw. Abrufkontingenten (unabhängig von der Zimmeranzahl) gelten die gesonderten Stornierungsbedingungen, die dem jeweiligen Angebot zu entnehmen sind.


7. Besondere Bestimmungen für Spa

7.1 Das Schlosshotel Monrepos kann die Wellness- und Fitnessräume vorübergehend schließen oder die Öffnungszeiten ändern, falls es Reparaturarbeiten oder ähnliches notwendig machen.

7.2 Kinder dürfen sich nur unter Aufsicht im Fitnessraum und Saunabereich aufhalten. Eltern haften für entstandene Schäden.


8. Besondere Bestimmungen bei Veranstaltungen

8.1 Die Unter- und Weitervermietung von im Rahmen der Veranstaltung durch das Schlosshotel Monrepos überlassenen Räume oder Flächen an Dritte sowie die Änderung der vereinbarten Art der Veranstaltung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Schlosshotel Monrepos.

8.2 Der Auftraggeber hat für seine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. An Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

8.3 Die Anbringung von Dekorationen oder sonstigen Materialien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Schlosshotel Monrepos. Die Dekorationsmaterialien müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Auf Anfrage hat der Auftraggeber dem Schlosshotel Monrepos den entsprechenden Nachweis zu führen. Ausschließlich der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die feuerpolizeilichen Anforderungen eingehalten werden.

8.4 Vom Auftraggeber selbst mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss nach der Veranstaltung wieder abgeholt werden. Danach ist das Schlosshotel Monrepos berechtigt, es auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

8.5 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

8.5.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Schlosshotel Monrepos spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung vom Schlosshotel Monrepos, die in Textform erfolgen soll.

8.5.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl muss dem soll Schlosshotel Monrepos frühzeitig, spätestens bis zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden.

8.5.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Schlosshotel Monrepos berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Auftraggeber unzumutbar ist.

8.5.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Schlosshotel Monrepos diesen Abweichungen zu, so kann das Schlosshotel Monrepos die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Schlosshotel Monrepos trifft ein Verschulden.

8.6 Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Schlosshotel Monrepos mitbringen. In diesen Fällen kann das Schlosshotel Monrepos eine angemessene Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.

8.7 Soweit im Rahmen der Veranstaltung auch Zimmer überlassen werden, gilt die Ziffer 5 dieser AGB (Besondere Bestimmungen bei Hotelaufnahmeverträgen) entsprechend.


9. Besondere Bestimmungen bei Catering

9.1 Das Schlosshotel Monrepos bietet Catering an.

9.2 Der Catering-Auftrag ist mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich zu erteilen. Sollte sich die Personenanzahl ändern, teilt der Besteller dies umgehend, spätestens 7 Tage vor dem Liefertermin, mit.

9.3 Die Stornierungsbedingungen sind dem Angebot zu entnehmen.

9.4 Alle mitgelieferten Geräte, Behälter, Platten, Teller, Bestecke etc. sind Eigentum des Schlosshotel Monrepos. Das Equipment wird vollständig in einer Ausstattungsliste erfasst, die der Besteller bei Empfang prüft und deren Richtigkeit bestätigt bzw. ggf. korrigiert.

Das Equipment darf nur zum vereinbarten Zweck und am vereinbarten Ort genutzt werden.

Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden dem Kunden zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

Für hochwertige Ausstattungen kann das Schlosshotel Monrepos einen angemessenen Mietpreis erheben, der individuell vereinbart und in der Preiskalkulation gesondert ausgewiesen wird.

Die zur Verfügung gestellte Ausstattung ist vom Veranstalter nach Veranstaltungsende zum vereinbarten Termin zur Abholung bereitzustellen.

9.5 Sollten angebotene Produkte saisonbedingt nicht lieferbar sein oder das Schlosshotel Monrepos von seinen Lieferanten nicht in der erforderlichen Menge bzw. Qualität geliefert werden, so behält sich das Schlosshotel Monrepos geringfügige Änderungen der angebotenen Speisen/Getränke durch Ersatz dieser Produkte durch gleichwertige Waren vor.

9.6 Dienstleistungen von Servicekräften, Buffetkräften, Küchen-, Auf- und Abbaupersonal, Reinigungskräften, Technikern, Hostessen, Hilfskräften werden gesondert vereinbart; hierfür wird auf Stundenbasis abgerechnet.


10. Rücktrittsrecht des Schlosshotel Monrepos

Das Schlosshotel Monrepos ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, wenn

a) Höhere Gewalt oder andere von dem Schlosshotel Monrepos nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder unzumutbar erschweren,

b) die Durchführung des Vertrags den Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Schlosshotel Monrepos nachhaltig beeinträchtigen kann, soweit dies nicht vom Schlosshotel Monrepos zu vertreten und nach Vertragsabschluss eingetreten bzw. dem Schlosshotel Monrepos bekannt geworden ist.

c) in Textform vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel ebenfalls in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.


11. Haftung des Schlosshotel Monrepos

11.1 Sollten Störungen oder Mängel an den Waren oder Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Schlosshotel Monrepos auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen.

Unterlässt es der Vertragspartner schuldhaft, einen offensichtlichen Mangel dem Hotel innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen, so ist ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist auch nicht zum Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Anzeigepflichten des § 536 c Abs. 2 Satz 2 BGB sowie – bei Kaufleuten - § 377 HGB bleiben unberührt. Gleiches gilt für sämtliche sonstige gesetzlichen Anzeige-, Prüfungs- und Rügepflichten.

11.2 Das Hotel haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

11.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung des Schlosshotel Monrepos wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Ziff. 11 dieser AGB (Haftung für eingebrachte Sachen) bleiben unberührt.


12. Haftung für eingebrachte Sachen

Beherbergt das Schlosshotel Monrepos Gäste oder Auftraggeber von Veranstaltungen, so haftet das Hotel nach den Regelungen der §§ 701 ff. BGB – also grundsätzlich der Höhe nach begrenzt durch das 100-fache des Beherbergungspreises für einen Tag, mindestens bis zu dem Betrag von EUR 600,00 und höchstens bis zu dem Betrag von EUR 3.500,00.

Für Wertgegenstände (Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten) die im Zimmersafe ordnungsgemäß untergebracht sind, haftet das Schlosshotel Monrepos grundsätzlich höchstens bis zum Betrag von EUR 3.500,00.


13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

13.2 Sofern der Gast oder Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen des Schlosshotel Monrepos.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Schlosshotel Monrepos - Finkbeiner Hotel Beteiligungs GmbH & Co. KG

(Stand Januar 2022)

Schlosshotel Monrepos

Domäne Monrepos 22, 71634 Ludwigsburg
Telefon:+49 7141 302 0

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